In jeder Kirchgemeinde gibt es einen Gemeindekirchenrat (GKR). Dieser setzt sich zusammen aus Gemeindegliedern, die ehrenamtlich die Gemeinde, im Zusammenwirken mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den anderen Mitarbeitenden des Verkündigungsdienstes,
leiten. In Kirchengemeinden, die in einem Kirchengemeindeverband/Kirchspiel verbunden sind, wird ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet.
Alle sechs Jahre wird durch eine öffentliche Gemeindewahl der GKR neu gewählt.
Seine besonderen Aufgaben bestehen darin, im Rahmen der kirchlichen Ordnung dafür verantwortlich zu sein, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben
erfüllt. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
Im Besonderen hat der GKR folgende Aufgaben:
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Er trifft Entscheidungen über Fragen der Gestaltung der Gottesdienste, der liturgischen Handlungen sowie über die Gottesdienstzeiten.
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Er wirkt beim Vollzug der Ordnung des kirchlichen Lebens mit.
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Er ist verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen.
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Er entscheidet über die Nutzung der kirchlichen Gebäude.
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Er beauftragt Gemeindeglieder als ehrenamtliche MitarbeiterInnen und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.
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Er nimmt die Rechte der Kirchengemeinde bei der Besetzung der Pfarrstelle wahr.
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Er stellt MitarbeiterInnen der Kirchengemeinde an oder wirkt bei der Anstellung der in der Kirchengemeinde tätigen MitarbeiterInnen mit.
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Er unterstützt die Mitarbeitenden bei der Ausübung ihres Auftrages.
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Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und beschließt über den Haushalt.
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Er ist dafür verantwortlich, dass die kirchlichen Abgaben erhoben sowie Kollekten gesammelt und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
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Er vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
Gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den anderen Mitarbeitenden des Verkündigungsdienstes trägt der Gemeindekirchenrat Verantwortung für die reine
Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente (Taufe und Abendmahl), unbeschadet der besonderen Verantwortung der mit dem Pfarrdienst Beauftragten.
(Kirchenrecht EKM)